AGB´s



Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand

1.1. Die folgenden Bedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen registrierten Teilnehmer/Innen und  Fa. Freesyle- RENT (nachfolgend als.

1.2. Freestyle Rent stellt den Teilnehmer/Innen Elektroroller der Marke Soflow und Odys, S 06 in der Fahrzeugklasse zur Miete zur Verfügung. Die Nutzung erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Bedingungen.

1.3. Diese AGBs gelten für die Anmeldung bei (Rahmenvertrag) und die Anmietung von Fahrzeugen (Einzelmietvertrag) bei FR. Der Abschluss des Rahmenvertrages begründet  noch für Teilnehmer/Innen einen Anspruch auf Abschluss von Einzelmietverträgen.

2. Teilnehmer/Innen

Teilnehmer/Innen im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche Personen, die fahrberechtigt sind und über eine aufrechte Geschäftsbeziehung mit verfügen.

3. Fahrberechtigung

Zu Übernahme und Betrieb von den Fahrzeugen sind ausschließlich natürliche Personen berechtigt, die

3.1. ein Mindestalter von 14 Jahren erreicht haben;

3.2. Die von der BRD bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen oder Island erteilt worden ist internationalen Führerschein;

3.3. den Führerschein stets bei sich tragen und alle damit verbundenen Auflagen erfüllen. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrberechtigung für das Freestyle Rent -Fahrzeug für die Dauer des Verlustes/Entzuges unmittelbar. Dasselbe gilt für die Dauer eines Fahrverbotes;

3.4. sich unter Angabe ihrer persönlichen Daten ein Fahrzeug mieten;

3.5. bei Freestyle Rent wird entweder Bar oder mit Kreditkarte oder via Bank-Überweisung bezahlen.

Es ist allen Teilnehmer/Innen strikt untersagt, Dritten das Fahren von FreestyleFahrzeugen zu ermöglichen, auch dann, wenn die dritte Person selbst Teilnehmer/In ist. Im Falle einer Zuwiderhandlung verpflichtet sich der/die Teilnehmer/In zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Schadensselbstbehalts. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt davon unberührt.

4. Bezahlmethoden

4.1. Bei Freestyle Rent kann entweder Bar oder mit Kreditkarte bezahlt werden.

5. Reservierung

5.1. Über die Homepage kann eine Buchungsanfrage unverbindlich gesendet werden.

 

 

6. Mietvertrag und Mietzeit

6.1. Der Mietvertrag gilt als abgeschlossen, sobald der/die TeilnehmerIn das Freestyle Rent Fahrzeug abgeholt hat. Die Mietzeit beginnt mit Abschluss des Vertrages und endet, wenn der/die Teilnehmer/In das -Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgebracht hat.

6.2. Die Mietzeitdauer ist je nach gebuchter Zeit

 

6.3. Die vermieteten Freestyle Rent-Scooter werden den Mieter/Innen persönlich übergeben. Am Stadtbad 1 in Dinslaken) wird den Mieter/Innen mit der Mietbestätigung. Die Freestyle Rent-Scooter werden gereinigt und voll geladen übergeben und sind von den Mieter/Innen im selben Zustand zurückzugeben. Kommt ein/e MieterIn dieser Verpflichtung nicht nach, hat er/sie die Reinigungskosten (lt. Preisliste) zu tragen. Sobald der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten wird, wird dem/der Mieter/In ein voller Kalendertag (lt. Preisliste) verrechnet. Jeder weitere Tag zzgl € 10:00 Versäumnissgebür.

7. Fahrtantritt und Fahrt

7.1. Der/Die Teilnehmer/In verpflichtet sich, das Freestyle Rent-Fahrzeug bei Übergabe und generell vor Fahrtantritt auf erkennbare Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Bei Schaden kann der/die Teilnehmer/In sich direkt via Telefon oder Mail an Freestyle Rent wenden.

7.2. Das Freestyle Rent-Service-Team ist befugt, bei Problemen, Störungen des Nutzungsablaufes oder einem Unfall den/die Teilnehmer/In auf der in den persönlichen Daten hinterlegten Mobilfunknummer anzurufen und die Ursache des gestörten Nutzungsablaufes zu ermitteln. Außerdem ist das Freestyle Rent-Service-Team berechtigt, eine weitere Nutzung des Freestyle Rent -Fahrzeugs zu untersagen, falls Grund zu der Vermutung besteht, dass ein vertragswidriges Verhalten vorliegt.

8. Pflichten bei Unfällen, Schäden, Diebstahl, Zerstörung

8.1. Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstiger Untergang des Fahrzeuges sind Freestyle Rent unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Der/Die Teilnehmer/In ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, zumutbaren Maßnahmen getroffen werden. Zu diesem Zweck hat der/die Teilnehmer/In jeden Schaden der Polizei zu melden. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung im Sinne des § 4 Abs 5a StVO zu ersuchen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der/die Teilnehmer/In dies gegenüber Freestyle Rent in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe, einschließlich Tag und Uhrzeit, welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadensaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte – bei reinen Sachschäden – ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten im Sinne des § 4 Abs 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn am Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lackschaden (Kratzer u.Ä.) entstanden ist. Der/Die Teilnehmer/In ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts gemäß Artikel 8.5. unverzüglich Freestyle Rent zu melden. Wurde das Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der/die Teilnehmer/In aber jedenfalls – also auch bei geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.

8.2. Der/Die Teilnehmer/In darf sich, vorbehaltlich Artikel 8.1., erst vom Unfallort entfernen, wenn

8.2.1. die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und

8.2.2. das Fahrzeug (falls erforderlich) an ein Abschleppunternehmen übergeben

8.3. Diese Pflichten des Teilnehmers/der Teilnehmerin entfallen, wenn er/sie sich aufgrund unfallbedingter Verletzungen eines/einer Unfallbeteiligten berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt.

8.4. Falls das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig sein sollte, hat der/die Teilnehmer/In bei selbst verschuldeten Unfällen für alle Kosten aufzukommen, die bei der Rückführung des Fahrzeugs entstehen. Der Mietvertrag wird im Falle eines Unfalls erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe im Sinne von Artikel 9. beendet und die Nutzungsentgelte werden entsprechend berechnet. Ist das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig, endet der Mietvertrag nach Absprache mit Freestyle Rent mit Übergabe an das Abschleppunternehmen.

8.5. Des Weiteren ist der/die Teilnehmer/In verpflichtet, Freestyle Rent umgehend einen schriftlichen Unfallbericht weiterzuleiten und, vorbehaltlich des Artikels 8.1., das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen. Sämtliche Weisungen des Freestyle Rent -Service-Teams sind zu beachten. Dem/Der Teilnehmer/In ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Auf Verlangen von Freestyle Rent hat der/die Teilnehmer/In das ihm/ihr von Freestyle Rent überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 5 Tagen an Freestyle Rent zurückzusenden. Wird aufgrund schuldhaft verspäteter Rücksendung der Schaden von der Versicherung nicht reguliert, behält sich Freestyle Rent vor, den/die Teilnehmer/In mit allen unfallbedingten Kosten zu belasten.

8.6. Die Wahl der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall allein Freestyle Rent zu. Entschädigungsleistungen in Zusammenhang mit Schäden an Fahrzeugen von Freestyle Rent stehen in jedem Fall Freestyle Rent zu. Sofern der/die Teilnehmer/In derartige Leistungen von Seiten Dritter erhalten hat, muss er/sie diese unaufgefordert an Freestyle Rent weiterleiten.

9. Mietende und Fahrtende

9.1. Möchte der/die Teilnehmer/In einen Fahrt beenden, so ist er/sie verpflichtet:

9.1.1. das Freestyle Rent -Fahrzeug ordnungsgemäß (d.h. auf dem Hauptständer, auf ebenem Untergrund) und der StVO entsprechend auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen. Jeder Verstoß gegen Verkehrsregeln oder gegebenenfalls von dem/der Eigentümer/In der Fläche angeordnete Verbote gehen zu Lasten des Teilnehmers/der Teilnehmerin. Das Abstellen von Freestyle Rent -Fahrzeugen in Abschleppzonen (Ladezonen, Behindertenparkplätzen) ist grundsätzlich und unabhängig von eventuellen Zeitlimits untersagt. Sollte ein Umparken durch Freestyle Rent erforderlich sein oder ein Abschleppdienst durch einen Dritten beauftragt werden, so hat der/die Teilnehmer/In für diese Leistung aufzukommen;

9.1.2. die Fahrt nicht auf Privat- oder Firmengelände (ausgenommen Dauermieter) und Grünflächen (Parks) zu beenden. Das Verbot gilt ebenfalls sowohl für Kundenparkplätze von Einkaufszentren und Geschäftslokalen (z.B. Supermärkten, Baumärkten und dergleichen), die als solche ausgewiesen sind, als auch für Anrainerparkplätze.

9.1.3. Am Ende der Mietzeit sich zu vergewissern, Vollständig alles zurückgegeben wird und

9.1.4. sicherzustellen, dass keine Abfälle oder grobe Verschmutzungen im und am Freestyle Rent -Fahrzeug zurückbleiben.

9.2. Wird der Mietvorgang nicht bei der Freestyle Rent -Werkstatt im Dinslaken beendet, so wird dem/der Teilnehmer/In eine Rückführungsgebühr gemäß Preisliste in Rechnung gestellt.

9.3. Im Falle eines Unfalls, durch den das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist, endet die Miete spätestens mit der Übergabe des Fahrzeuges an das Abschleppunternehmen oder einen Freestyle Rent -Mitarbeiter.

9.4 Wird ein gemietetes Fahrzeug nicht zum auf der Mietbestätigung / Rechnung angegebenen Zeitpunkt an Freestyle Rent zurückgegeben (entweder in der Freestyle Rent Werkstatt in Dinslaken, oder, bei einer kostenpflichtigen Abholung, an einem mit Freestyle Rent vereinbarten Ort in NRW), so verlängert sich die Miete automatisch. Dabei kommt der auf der Preisliste angeführte Mietkostensatz bei Mietzeitüberschreitung zur Anwendung.

10. Pflichten des Teilnehmers/der Teilnehmerin

10.1. Ergänzend zu Pflichten des Teilnehmers/der Teilnehmerin, die sich aus anderen Artikeln dieser Bedingungen ergeben, ist der/die Teilnehmer/In verpflichtet:

10.1.1. das genutzte Freestyle Rent -Fahrzeug schonend zu behandeln sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu beachten;

10.1.2. alle gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Freestyle Rent -Fahrzeugs, insbesondere die des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, zu erfüllen;

10.1.3. im Falle des Aufleuchtens einer Warnleuchte außer der Tankanzeige im Armaturenbrett unverzüglich anzuhalten und das Service-Team zu kontaktieren, um abzusprechen, ob die Fahrt fortgesetzt werden kann;

10.1.4. das Freestyle Rent -Fahrzeug auch während des Gebrauchs, z.B. während eines Parkvorgangs, grundsätzlich gegen Diebstahl zu sichern (Sicheres Abschließen oder Mitführen);

10.1.5. die bei Freestyle Rent hinterlegten persönlichen Daten sind auf aktuellem Stand zu halten; dies gilt insbesondere für Adresse, Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse. Änderungen sind Freestyle Rent via Mail bekannt zu geben an info@freestyle-rent.de.

10.1.6. auf Verlangen von Freestyle Rent jederzeit den genauen Standort des Freestyle Rent -Fahrzeuges mitzuteilen und eine Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

10.2. Dem/Der Teilnehmer/In ist es untersagt:

10.2.1. das Freestyle Rent -Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten, zu führen; es gilt ein zwingendes absolutes Alkoholverbot (0,0 ‰);

10.2.2. das Freestyle Rent -Fahrzeug für Motorsportveranstaltungen, Geländefahrten oder Rennen aller Art zu verwenden sowie

10.2.3. das Freestyle Rent -Fahrzeug für Fahrschulungen, Fahrzeugtests, zur gewerblichen Mitnahme von Personen oder zur Weitervermietung zu verwenden;

10.2.4. das Freestyle Rent -Fahrzeug für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonstiger gefährlicher Stoffe zu verwenden;

10.2.5. mit dem Freestyle Rent -Fahrzeug Gegenstände zu transportieren, die aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Form die Fahrsicherheit beeinträchtigen;

10.2.6. das Freestyle Rent -Fahrzeug für Straftaten zu verwenden;

10.2.7. Kinder unter 14 Jahren ist es nicht gestattet die Scooter unbeaufsichtigt zu benutzen

10.2.8. eigenmächtig und unbefugt Reparaturen oder sonstige Umbauten am Freestyle Rent -Fahrzeug auszuführen oder ausführen zu lassen;

10.2.9. mit dem Freestyle Rent -Fahrzeug Fahrten in das Ausland zu unternehmen;

10.2.10. ein Freestyle Rent -Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, ohne einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen und/oder den Betrieb fortzusetzen, nachdem die Miete beendet ist. Im Falle des Fahrens ohne abgeschlossenen und/oder noch gültigen Mietvertrag ist der/die Teilnehmer/In verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Schadensselbstbehalts zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie die strafrechtliche Verfolgung behält sich Freestyle Rent vor.

10.3. Der/Die Teilnehmer/In ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die mit Freestyle Rent -Fahrzeugen begangen werden, voll haftbar. Er/Sie kommt für alle daraus entstehende Gebühren und Kosten auf und stellt Freestyle Rent vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen (Verwarnungen, Bußgelder, Gebühren etc.) hat der/die Teilnehmer/In für jeden Vorgang eine Bearbeitungsgebühr an Freestyle Rent  zu bezahlen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

11. Versicherungen

11.1. Für alle Freestyle Rent -Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Von der Haftungsbegrenzung sind solche Schäden nicht erfasst, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs etwa durch das Ignorieren von Warnleuchten oder durch unsachgemäßen Transport von Ladegut entstanden sind.

11.2. Soweit Freestyle Rent Zahlungen von Versicherungen oder Dritten im Hinblick auf einen Schadensfall erhält, werden diese Zahlungen auf die Schadenersatzverpflichtungen des Teilnehmers/der Teilnehmerin angerechnet.

11.3. Für Schäden, die der/die Teilnehmer/In oder seine/ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeiführen, bestehen kein Versicherungsschutz und keine Begrenzung der Haftung des Teilnehmers/der Teilnehmer/In auf den Selbstbehalt. Im Falle einer Haftung des Teilnehmers/der Teilnehmerin ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung wird Freestyle Rent von den die Haftung betreffenden Forderungen Dritter durch den/die Teilnehmer/In freigestellt. Im Falle, dass Freestyle Rent ein Mitverschulden trifft, gilt dies nur für jenen Anteil, der auf den/die Teilnehmer/In entfällt.

11.4. Im Rahmen der Haftungsbegrenzung haftet der/die Teilnehmer/In für Schäden von Freestyle Rent bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes. Der anzuwendende Selbstbehalt ist der Preisliste zu entnehmen. Wurde ein Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, haftet der/die Teilnehmer/In über den Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten von ihm/ihr verursachten Schaden.

11.5. Soweit Freestyle Rent im Falle eines schuldhaften Verstoßes des Teilnehmers/der Teilnehmerin gegen die ihm/ihr bekannt gegebenen Vorgaben zur Fahrzeugnutzung gemäß Artikel 10 ein Schaden entsteht, haftet der/die TeilnehmerIn über den Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten, durch diesen Verstoß entstandenen Schaden. Für den entgangenen Gewinn haftet der/die TeilnehmerIn jedoch nur bei grobem Verschulden.

11.6. Ein Anspruch auf die vertragliche Haftungsbegrenzung besteht nicht, wenn eine von dem/der Teilnehmer/In zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere bei Verstoß gegen seine/ihre Pflichten aus Artikel 10.1., vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer von dem/der Teilnehmer/In zu erfüllenden Obliegenheit besteht ebenfalls kein Anspruch auf die vertragliche Haftungsbegrenzung. Abweichend davon verbleibt es bei dem vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang des Schadens von Freestyle Rent ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

11.7. Freestyle Rent bietet Teilnehmer/Innen an, den Selbstbehalt auf nicht fahrlässig verursachten Schäden durch Abschluss einer Selbstbehaltsreduktionsvereinbarung für einen definierten Zeitraum zu reduzieren. Preise und Gültigkeitszeiträume sind in der jeweils gültigen Preisliste geregelt. Im Schadensfall hat der/die Kunde/In 5% der Schadenshöhe, mindestens jedoch die Höhe des Selbsbehalts lt. Preisliste zu bezahlen.

12. Haftung von Freestyle Rent

12.1. Hat Freestyle Rent aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet Freestyle Rent beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Mietvertrag von Freestyle Rent nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Teilnehmer/In regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine von dem/der Teilnehmer/In für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet Freestyle Rent nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Teilnehmers/der Teilnehmerin, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

12.2. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel am Freestyle Rent -Fahrzeug wird ausgeschlossen.

12.3. Unabhängig von einem Verschulden von Freestyle Rent  bleibt eine etwaige Haftung von Freestyle Rent bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

12.4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter/Innen, Erfüllungsgehilfe/Innen und Betriebsangehörigen von Freestyle Rent für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter/Innen und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für Freestyle Rent geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

12.5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

12.6. Freestyle Rent übernimmt im Falle leicht fahrlässiger Verursachung keine Haftung für in den Freestyle Rent -Fahrzeugen zurückgelassene Gegenstände (Fundsachen).

12.7. Die Benutzung der an den Freestyle Rent -Fahrzeugen angebrachten Mobiltelefon-Halterungen und USB-Ladebuchsen erfolgt auf eigene Verantwortung – Freestyle Rent übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung.

13. Zahlungen

13.1. Der/Die Teilnehmer/In verpflichtet sich zur Zahlung der Preise für die Monats-, Quartals- oder Saisonmiete des gewählten Freestyle Rent -Fahrzeuges. Die Preise sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Dabei handelt es sich um Bruttopreise. Die Zahlung ist am Beginn der Miete (bei Abholung) fällig.

13.2. Freestyle Rent behält sich in diesem Zusammenhang vor, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten (Inkassounternehmen).

14. Beendigung des Vertrages, Forderungen

14.1. Der Rahmennutzungsvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

14.2. Jede/r Vertragspartner kann den Rahmennutzungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

Freestyle Rent kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der/die Teilnehmer/In

14.2.1. ein/e Verbraucher/In ist und mit zwei fälligen Mietraten in Verzug ist;

14.2.2. seine/ihre Zahlungen allgemein einstellt;

14.2.3. bei Abschluss des Rahmennutzungsvertrages oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb Freestyle Rent die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;

14.2.4. trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Rahmennutzungsvertrages oder des Mietvertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

14.3. Wurde der Rahmennutzungsvertrag gemäß obigem Abschnitt gekündigt, so hat Freestyle Rent folgende Rechte:

14.3.1. Anspruch auf sofortige Herausgabe des Freestyle Rent -Fahrzeugs sofort nach Vertragsende. Gibt der/die Teilnehmer/In das Freestyle Rent -Fahrzeug nicht unverzüglich zurück, so ist Freestyle Rent berechtigt, das Freestyle Rent -Fahrzeug auf Kosten des Teilnehmers/der Teilnehmerin in Besitz zu nehmen;

14.3.2. Anspruch auf Zahlung der Mietrate bis zur Rückgabe des Freestyle Rent -Fahrzeugs;

14.3.3. Anspruch auf Schadenersatz; als Schadenersatz wird Freestyle Rent dem/der Teilnehmer/In den konkreten Schaden wegen Nichterfüllung in Rechnung stellen.

14.4. Gegen Forderungen von Freestyle Rent kann der/die Teilnehmer/In nur mit Forderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Verbindlichkeiten des Teilnehmers/der Teilnehmerin stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von Freestyle Rent anerkannt worden sind. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit von Freestyle Rent ist der/die Teilnehmer/In auch zur Aufrechnung mit anderen Forderungen berechtigt.

15. Datenschutzrechtlicher Hinweis

15.1.     Freestyle Rent erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten der Teilnehmer/Innen einschließlich der teilnehmerbezogenen Nutzungs- und Fahrzeugdaten, soweit dies zum Zweck der Durchführung der Rahmennutzungsvereinbarung und des Mietverhältnisses erforderlich ist. Die Nutzung dieser Daten wird durch eine gesonderte Datenschutzvereinbarung geregelt. Diese kann auf der Freestyle Rent -Webseite eingesehen werden.

15.2.     Die Freestyle Rent mitgeteilten Identifikationsdaten werden unter Zugrundelegung des berechtigten Interesses der Freestyle Rent an der Bonität der TeilnehmerInnen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zum Zwecke der Bonitätsprüfung zur Abfrage in der von der Schufa GmbH, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen nach den §§ 151 – 153 Gewerbeordnung 1944 betriebenen Adress- und Bonitätsdatenbank gebracht. Davon werden die Teilnehmer hiermit gemäß Art. 12 ff EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) informiert.

16. AGB-Änderungen

Freestyle Rent kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich ändern. Änderungen der AGB werden dem/der Teilnehmer/In zumindest einen Monat im Vorhinein schriftlich, per E-Mail oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt und mit Inkrafttreten für ein bestehendes Vertragsverhältnis als bindend, wenn der/die Teilnehmer/In weder schriftlich noch per E-Mail Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der/die Teilnehmer/In bei der Bekanntgabe von Änderungen durch Freestyle Rent besonders hingewiesen. Ein eventueller Widerspruch muss längstens ein Monat nach Bekanntgabe der Änderungen an Freestyle Rent abgesendet werden.

17. Allgemeine Bestimmungen

17.1. Die Geschäftsverbindung unterliegt ausschließlich Deutschem Recht. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG wird als Gerichtsstand NRW vereinbart. Gegenüber Verbraucher/Innen wird der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers/der Verbraucherin als Gerichtsstand vereinbart. Ist der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung nicht in Deutschland, so ist Gerichtsstand NRW.

17.2. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt der Schriftform.

17.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner/Innen zu schließen.





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